Rätschenmühle e.V.
Wir machen Kultur er-lebbar
Mit dem Anliegen, Kultur vor Ort zu fördern und aktiv zu gestalten, wurde der als gemeinnützig anerkannte Verein Rätschenmühle e.V. Geislingen Ende der 1970er Jahre gegründet. Inzwischen auf über 550 Mitglieder angewachsen und mit 100 Veranstaltungen im Jahr ist das Kulturzentrum RÄTSCHE fester Bestandteil der Kulturszene unserer Region und aus dieser nicht mehr wegzudenken.
Ort der Kultur
Die RÄTSCHE versteht sich als offenen Raum, in dem alle willkommen sind, als Ort der Kultur, der viel Platz für neue Ideen und künstlerische Experimente bietet und als Austauschplattform für Künstler*innen und Publikum.
Hinter der RÄTSCHE stehen tatkräftige Ehrenamtliche, die möglichst viele Menschen aus der Region für Live-Kultur begeistern wollen. Die Programmgestaltung ist daher bewusst breit gefächert:
- ob Kleinkunst und Kabarett, Theateraufführungen, musikalische Veranstaltungen aller Sparten, Lesungen, Diskussionsrunden, Familien- und Kinderprogramme und Filmvorführungen – für alle wird etwas geboten.
- durch Workshops, Impro- und Amateurtheater, Chor, JazzOpen, und Discos wird zudem zum Mitmachen eingeladen und Kultur lebbar gemacht.
- der RätscheGarten bietet zusätzlichen Raum für Freiluftevents wie Festivals, Kunsthandwerkmärkte, Konzerte, Public Viewing sowie Kindertheater.
Mitglied werden
August Everding
In diesem Sinne – ob als Künstler*in, Gast,
passives oder aktives Mitglied – wir freuen
uns auf euch!
Der Vorstand
Der Rätschevorstand besteht satzungsgemäß aus fünf Personen, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Er führt die Geschäfte des Vereines, vertritt diesen nach außen und pflegt Kontakte zu Vertretern der Kommune, Presse und vielen Partnern.
Das Vorstandsteam ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen und die strategische Planung der Weiterentwicklung der RÄTSCHE.
Zu weiteren Aufgaben gehören die Bündelung der Aktivitäten aller Rätschegruppen und die Förderung des Vereinslebens durch die Organisation vieler Gelegenheiten, bei denen Vereinsmitglieder sich begegnen und kennenlernen können.
1. Vorsitzende
Brigitte Aurbach-Kiener
Organisation, Öffentlichkeitsarbeit,
Veranstaltungsausschuss, Presse, Veranstaltungen
Der erweiterte Vorstand
Das Vorstandsteam wird durch den erweiterten Vorstand ergänzt.
Dieser setzt sich aus drei Personen zusammen – zwei vorgeschlagenen Vorsitzenden der Organe „Bewirtschaftungsausschuss RätscheGarten“ und „Kulturwerkstatt“ sowie einem rotierenden Vertreter des Veranstaltungsausschusses.
Diese sitzen den Vorstandssitzungen bei, berichten und besprechen Anliegen aus ihren Bereichen.
RätscheGarten-AK
JürgenWittlinger
j.wittlinger@raetsche.com
Kulturwerkstatt
Margit Wirth-Vogt
Veranstaltungsausschuss
Andreas Weit
Der Veranstaltungsausschuss
Der Veranstaltungsausschuss (VA) gestaltet und organisiert das Programm der RÄTSCHE. Wir diskutieren, welche Veranstaltungen stattfinden sollen oder auch können. Dabei versuchen wir, mit dem uns zur Verfügung stehenden Budget eine ausgewogene Mischung aus Kabarett, Theater und Konzerten verschiedener Musikrichtungen zu finden. Dazu treten wir in Kontakt mit Künstlern bzw. deren Agenturen, klären Termine und Gagen ab und machen Gastspielverträge. Ebenso legen wir die Eintrittspreise fest.
Darüber hinaus organisieren wir auch noch das ganze “Drumherum” der Veranstaltungen, suchen Helfer*innen für Dienste an Kasse und Theke, erstellen die Programmhefttexte, kümmern uns um die Plakatierung … Zudem diskutieren wir natürlich auch vereinsinterne Dinge und sind Ansprechpartner für die diversen Arbeitskreise der RÄTSCHE.
Der VA trifft sich (fast) jeden Dienstag ab 20.00 Uhr im Büro der RÄTSCHE (außer bei zeitgleich verlaufenden Veranstaltungen in der RÄTSCHE).
Sollte dieses Aufgabenfeld Deine Neugier geweckt haben, so schnuppere doch einfach mal rein, neue Mitarbeiter*innen sind herzlich willkommen.
Brigitte Aurbach-Kiener
Birgitta Bestle
Katja Doster
Karin Pfletschinger-Weng
Thomas Rühle
Andreas Weit
Satzung des Vereins Rätschenmühle e.V.
Der Verein führt den Namen Rätschenmühle e. V.. Er hat seinen Sitz in Geislingen an der Steige und ist dort im Vereinsregister unter der Nummer 257 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und aller damit zusammenhängenden Aufgaben und Dinge. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Musik-, Theater- und Diskussionsveranstaltungen, von Dichterlesungen und Arbeitskreisen.
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt unabhängig von parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen. Der Verein unterstützt alle Aktivitäten, die dem Frieden der Völkerverständigung, der Ökologie und der Verwirklichung der Menschenrechte dienen und befürwortet in diesem Rahmen die gewaltfreie Teilnahme am kulturellen, politischen und sozialen Leben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben Sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitglieder im Verein sind
- natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)
- juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine (außerordentliche Mitglieder).
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Einreichen des schriftlichen Aufnahmeantrags des Mitglieds durch den Beschluss des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der/die Antragsteller/in in der nächsten Mitgliederversammlung zu der er/sie einzuladen ist, die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der/die Antragsteller/in hat diesbezüglich Antrags- und Rederecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist verbindlich und nicht anfechtbar.
Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds muss durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand bis spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres erfolgen und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Eine Austrittserklärung eines minderjährigen Vereinsmitglieds bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Mit dem Austritt erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
b) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds obliegt dem Vorstand. Dieser ist zulässig, wenn das Mitglied 1. durch sein Verhalten die Bestimmungen der Satzung und Ordnungen des Vereins erheblich verletzt hat oder durch sein Verhalten den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt.
2. Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und Androhung des Vereinsausschlusses nicht befolgt.
3. Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrags für Einzelmitglieder trotz schriftlicher Mahnung in Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss der Ausschließung steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Die Geltendmachung dieses Rechts hat der Betroffene spätestens 3 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung, in Eilfällen am Tag der Mitgliederversammlung bis spätestens zu deren Beginn, gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich auszuüben.
Über den Ausschluss entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Deren Entscheidung ist nicht anfechtbar.
c) Dasselbe gilt für die Beendigung der Mitgliedschaft der außerordentlichen Mitglieder. Darüber hinaus kann in diesem Falle über die Beendigung und deren Zeitpunkt eine Vereinbarung mit dem Vorstand geschlossen werden.
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und Umlagen ist von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen und Umlagen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Beiträge außerordentlicher Mitglieder werden durch gesonderte Vereinbarung zwischen dem Vorstand und dem außerordentlichen Mitglied festgesetzt.
- Diese Satzung und etwaige Ordnungen des Vereins binden die Mitglieder ebenso wie die Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Vereinsmitglieder sollen die Vereinsinteressen fördern und alles unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schadet und der Erfüllung der Interessen des Vereins entgegensteht.
- Nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
- Das passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse, bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Außerordentliche Mitglieder sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Veranstaltungsausschuss
- die Kulturwerkstatt
- der Bewirtschaftungsausschuss RätscheGarten
- der Vereinsrat.
Durch Beschluss des Vorstandes können weitere Ausschüsse gebildet werden.
In allen Organen sind – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgezählt und gewertet wie abwesende Mitglieder.
Dasselbe gilt für Wahlen. Diese werden von einem von der Wahlversammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchgeführt. Dieser darf nicht selbst zur Wahl stehen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt geheim, alle anderen Wahlen durch Handzeichen. Findet keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los durch den Wahlleiter.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Alle Wahlen erfolgen für einen Zeitraum von 2 Jahren. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds müssen Wahlen geheim stattfinden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies so beschließt.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal jährlich einberufen werden.
- Sie ist von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende, schriftlich 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Bei Mitgliedern, die dies schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben, ist eine Einladung per E-Mail ausreichend.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Endgültige Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten
- Entgegennahme und Diskussion über Ergebnisse oder Beiträge von bestehenden Ausschüssen, Arbeitskreisen oder Projektgruppen
- Beratung und Beschlussfassung über Geschäfts- und Kassenberichte sowie des Haushaltsplanes und das dem Vorstand einzuräumende Budget
- Entgegennahme und Beratung des Berichtes der Rechnungsprüfer
- Wahl des Vorstands, bestehend aus: 1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in und zwei Beisitzer/innen
- Wahl von drei Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung gemäß nachfolgender Ziffer 4
- Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins
- Verkauf von vereinseigenen Grundstücken und Anlagen
- Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen den Vereinsausschluss durch den Vorstand
- Abwahl gewählter Amtsträger
- Verabschiedung und Änderung von Beitrags- und Ehrenordnungen
- die Einbeziehung von Mitgliedern.
- Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 8 Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei dem/der Vorsitzenden für Verwaltung eingereicht werden. Später eingehende Anträge können beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit anerkennen. Antragsberechtigt sind auch Ausschüsse, Projektgruppen und Arbeitskreise.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Nicht anwesende Mitglieder sind nicht wählbar, es sei denn, sie werden zur Wahl vorgeschlagen und es liegt eine schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen vor, dass das Mitglied im Falle seiner Wahl das Amt annehmen wird oder wenn der zur Wahl Vorgeschlagene diese Erklärung vor der Wahl mündlich gegenüber einem Vorstandsmitglied abgegeben hat.
- Jede gewählte Person kann durch eine Mitgliederversammlung nach Antragstellung und geheimer Beschlussfassung und Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihrs Amtes enthoben werden.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem/der Schriftführerin und dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der Kassieer/in, zu unterzeichnen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- es das Vereinsinteresse erfordert oder
- die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung von 20 Vereinsmitgliedern über 16 Jahren, unter Angabe von Zweck und Grund, in schriftlicher Form verlangt wird.
Den Vorstand bilden
- der/die 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- der/die Kassier/erin
- zwei Beisitzer
- je eine/ein Delegierte/r der Ausschüsse.
Darüber hinaus können weitere Mitglieder zur Unterstützung und Beratung hinzugezogen werden. Der Vorstand entscheidet, welche Personen dies sein können. Die Mitgliederversammlung kann entscheiden, dass diese Personen ständig an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Über jede Sitzung des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt das in der folgenden Sitzung genehmigt werden muss.
Die Vorsitzenden und der/die Kassierer/in führen die Geschäfte des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
Die Mitglieder des Vorstandes (Vorsitzende, Kassierer und Beisitzer) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
In den Vorstand gewählt werden können Mitglieder, die in der Regel 24 Monate Mitglied im Verein sind.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit vertretungsberechtigt nach außen, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Der Verein wird von ihnen gemeinsam nach außen vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes i. S. des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
Aufgaben des Vorstandes:
Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist insbesondere zuständig für
- das Erstellen eines Haushaltsplanes bzw. der Budgets der Ausschüsse
- die Bildung, Unterstützung und Kontrolle von Ausschüssen und Arbeitskreisen
- die Initiierung und Kontrolle von Projekten.
- die Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
- die Werbung neuer Mitglieder
- die Führung der Kassengeschäfte
- das Erstellen eines Aufgabenverteilungsplanes zur Zuständigkeitsverteilung
Der Vorstand erledigt alle laufenden Angelegenheiten, ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Die Zuständigkeitsverteilung der einzelnen Vorstandsmitglieder erfolgt in einem Aufgabenverteilungsplan. Diesen beschließt und ändert der Vorstand in gegenseitigem Einvernehmen.
Der/Die 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind.
Der/Die 1. Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vorstandes und über die gefassten Beschlüsse in der nächsten Versammlung zu unterrichten.
Der Veranstaltungsausschuss ist insbesondere zuständig für die Erarbeitung einer Gesamtkonzeption des Vereins für die Darbietung kultureller Veranstaltungen und für alle übergreifenden kulturellen Belange.
Mitglieder im Veranstaltungsausschuss sind die von der Mitgliederversammlung bestätigten
Beisitzer des Veranstaltungsausschusses.
Die Sitzungen des Veranstaltungsausschusses werden von dem/der Vertreter/in des Ausschusses im Gesamtvorstand einberufen und geleitet. Diese/r wird von den Mitgliedern des Veranstaltungsausschusses gewählt und in der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.
Dem Vorstand ist regelmäßig Bericht zu erstatten.
Die Kulturwerkstatt hat die Aufgabe vereinseigene kulturelle Veranstaltungen in möglichst vielen Bereichen für alle Altersgruppen projektbezogen zu erarbeiten und aufzuführen. Die Mitglieder sollen eine eigene nachhaltige, lokale und regional wirkende Konzeption des Kulturschaffens mit Vereinsmitgliedern erarbeiten. Ziel soll sein durch professionelle Begleitung, kulturell bedeutsame Fähigkeiten und Talente zu fördern und Kultur selbst zu erschaffen. Dabei soll auf die lokale und regionale Orientierung sowohl bei der Auswahl der Partner als auch bei der Arbeit der einzelnen Gruppen geachtet werden.
Mitglieder der Kulturwerkstatt sind die von der Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzer
der Kulturwerkstatt.
Die Sitzungen werden von dem/der Vertreterin der Kulturwerkstatt im Gesamtvorstand einberufen und geleitet. Diese/r wird von den Mitgliedern der Kulturwerkstatt gewählt und in der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.
Dem Vorstand ist regelmäßig Bericht zu erstatten.Dem Vorstand ist regelmäßig Bericht zu erstatten.
Der Wirtschaftsausschuss ist zuständig für die Organisation der Bewirtung des RätscheGartens und der kulturellen Veranstaltungen des Vereins. Aufgabe des Wirtschaftsauschusses ist, durch die Planung und Organisation der Bewirtung von Vereinsveranstaltungen, das finanzielle Fundament des Vereins zu stärken.
Mitglieder im Wirtschaftsausschuss sind die von der Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzer des Wirtschaftsausschusses.
Die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses werden von dem/der Vertreterin des Ausschusses im Gesamtvorstand einberufen und geleitet. Diese/r wird von den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses gewählt und in der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.
Dem Vorstand ist regelmäßig Bericht zu erstatten.
Der Vereinsrat soll dafür sorgen, dass die Bindung von Mitgliedern an den Verein, der Zusammenhalt und die Gemeinschaft der Mitglieder im Verein gefördert werden.
Mitglieder im Vereinsrat sind die von der Mitgliederversammlung bestätigten Beisitzer des Vereinsrates.
Sitzungen des Vereinsrates werden von dem/der Vertreterin im Gesamtvorstand einberufen und geleitet. Diese/r wird von den Mitgliedern des Vereinsrates gewählt und in der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung von dieser bestätigt.
Dem Vorstand ist regelmäßig Bericht zu erstatten.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder drei Rechnungsprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie haben die Finanzen und die Buchhaltung des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Bei festgestellten Mängeln sind die Rechnungsprüfer/innen verpflichtet, unverzüglich die Vorstandsmitglieder und hernach die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte anzustellen. Diese können Mitglied des Vorstandes sein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die beabsichtigte Auflösung ausdrücklich angekündigt wird. Der Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins“ darf nur dann auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung erscheinen, wenn der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller dem Vorstand angehörenden stimmberechtigten Mitglieder dies so beschließt.
Die Vereinsauflösung durch die Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Im Falle der Auflösung werden durch die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zur Abwicklung schwebender Geschäfte bestimmt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Rätschenmühle e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Rätschenmühle e.V. an den Verein Musikerinitiative e. V.Hauptstraße 134 A, 73312 Geislingen an der Steige, zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
Sollte der Verein Musikerinitiative e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung des Rätschenmühle e.V. nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Geislingen an der Steige, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke verwenden muss.
Diese Satzung ist mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 21. November 2019 in Kraft getreten.
Geislingen, 18. März 2020
Brigitte Aurbach-Kiener
Vereinsvorsitzende
Petra Straile
Protokollantin